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BGH, 18.10.1955 - 5 StR 493/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1955, 1934 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.02.1957 - 1 StR 446/56
Rechtsmittel
Da weitere tatsächliche Erörterungen nicht in Frage kommen, ist diese Folge vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst auszusprechen ( BGH 5 StR 493/55 vom 18. Oktober 1955 LM Nr. 4 zu § 17 StFG 1954).Er sowohl wie sein Verteidiger haben zwar nicht wörtlich diesen Antrag gestellt, wohl aber mit dem Verlangen des Freispruchs zu erkennen gegeben, daß sie mit einer Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 nicht einverstanden sind (vgl BGH 5 StR 493/55 a.a.O.).
- BGH, 29.11.1957 - 1 StR 397/56
Standgerichtliches Todesurteil gegen zwei fahnenflüchtige Soldaten und Anordnung …
Bei dieser Sachlage ist zwar die Revision zulässig, denn der Angeklagte ist durch die Einstellung des Verfahrens anstelle des von ihm in erster Linie erstrebten Freispruchs beschwert (BGH 5 StR 493/55 vom 18.Oktober 1955, LM Nr. 4 zu § 17 StFG 1954); die Nachprüfung des Revisionsgerichts hat sich aber auf die Frage zu beschränken (vgl. oben A.I.), ob nach dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhalt der Angeklagte freizusprechen ist; eine Aufhebung und Zurückverweisung auf die Revision des Angeklagten kommt dagegen in Ermangelung eines Fortsetzungsantrags nicht mehr in Frage (RGSt. 73, 65;… BGH a.a.O.). - BGH, 05.06.1957 - 2 StR 200/57
Rechtsmittel
Bei einer Einstellung nach dem Straffreiheitsgesetz hat sich das Revisionsgericht zwar regelmäßig auf die Nachprüfung zu beschränken, ob eine strafbare Handlung schon aus Rechtsgründen nicht vorliegt und den Angeklagten dann entweder freizusprechen oder seine Revision zu verwerfen (vgl BGHSt 2, 216; BGH 5 StR 493/55 vom 18.10.1955 in LM Nr. 4 zu § 17 StrFrG 1954 mit weiteren Nachweisen).